§ 651 h Abs. 4 S. 2 BGB lautet:
Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
§ 651 h Abs. 5 BGB lautet:
Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.
Das bedeutet, dass ein Reiseveranstalter grundsätzlich nicht seine Rückzahlungsverpflichtung umgehen kann, indem er dem Kunden einen Gutschein anbietet. Die Bundesregierung wollte dies im Zuge der Corona Krise ändern, hat jedoch hierzu von der EU-Kommission keine Zustimmung bekommen.
Kunden haben also einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises und müssen keinen Gutschein akzeptieren.