Schwiegerelternschenkungen können beim Scheitern einer Ehe vom Schwiegerkind zurückgefordert werden, weil die Geschäftsgrundlage für die Schenkung, nämlich der Bestand der Ehe, entfällt.
Nach der Rechtsprechung des BGH beginnt der Lauf der Verjährungsfrist bei Schwiegerelternschenkungen mit dem Tag, an dem die Schenker vom Scheitern der Ehe erfahren, also dem Tag der Kenntnis von der Zustellung des Scheidungsantrages. Bei Geldschenkungen beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre ab dem Ende des Jahres in dem die Schenker Kenntnis von der Zustellung des Scheidungsantrages erlangen.