Reiserücktritt

§ 651 h Abs. 4 S. 2 BGB lautet:

Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

§ 651 h Abs. 5 BGB lautet:

Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

Das bedeutet, dass ein Reiseveranstalter grundsätzlich nicht seine Rückzahlungsverpflichtung umgehen kann, indem er dem Kunden einen Gutschein anbietet. Die Bundesregierung wollte dies im Zuge der Corona Krise ändern, hat jedoch hierzu von der EU-Kommission keine Zustimmung bekommen.

Kunden haben also einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises und müssen keinen Gutschein akzeptieren.

Familienrecht – Schwiegerelternschenkung

Schwiegerelternschenkungen können beim Scheitern einer Ehe vom Schwiegerkind zurückgefordert werden, weil die Geschäftsgrundlage für die Schenkung, nämlich der Bestand der Ehe, entfällt.

Nach der Rechtsprechung des BGH beginnt der Lauf der Verjährungsfrist bei Schwiegerelternschenkungen mit dem Tag, an dem die Schenker vom Scheitern der Ehe erfahren, also dem Tag der Kenntnis von der Zustellung des Scheidungsantrages. Bei Geldschenkungen beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre ab dem Ende des Jahres in dem die Schenker Kenntnis von der Zustellung des Scheidungsantrages erlangen.